| Inhaltsverzeichnis |
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1 Mathematik
2 Rechtswissenschaft
2.1 Ursprung
2.2 Grundrecht
2.3 Wesensgehalt
2.4 Willkürverbot
2.5 Gleichberechtigung (Art. 3 Abs. 2 GG)
2.6 Folgen von Gleichheitsverstößen
1 Literatur
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Mathematik
In der Zahlentheorie beschreibt die Gleichheit zwei Zahlen, deren Differenz 0 ist. Die Gleichheit zweier Abbildungen
(f,g: M -> N) ist gegeben, wenn f(x) = g (x), für alle
x, die Element von M sind.
(siehe auch: Äquivalenz)
Rechtswissenschaft
Die Gleichheit (frz. égalité) ist ein verfassungsmäßiges Recht.
Ursprung
Seine Ursprünge sind streitig, teilweise werden naturrechtliche Ursprünge
angenommen, andere berufen sich auf die aus dem Demokratieprinzip erwachsene Gleichstellung aller Menschen. Im Prinzip ist es ein
bürgerlich-revolutionärer Grundsatz, der nicht zwingend an ein politisches System (Kommunismus o.ä.) gebunden ist, sondern viel eher liberale Wurzeln hat.
Grundrecht
Art. 3 des Grundgesetzes bestimmt: (1) Alle Menschen sind vor dem
Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von
Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft,
seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner
Behinderung benachteiligt werden.
Der Gleichheitssatz ist damit ein Menschenrecht und kommt allen, nicht
nur den Bürgern zuteil. Er verbietet damit Privilegierungen und Diskriminierungen gegenüber
anderen. Neben dem Artikel wird der Gleichheitssatz noch in den Art. 6 Abs. 5, Art. 33 Abs. 1 - 3, Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG
betont.
Wesensgehalt
Der verfassungsmäßig verkörperte Wesensgehalt ist die Gleichbehandlung von "wesentlich Gleichem". Eine Ungleichbehandlung
bedarf daher einer Rechtfertigung (so das Bundesverfassungsgericht). Es ist kein tertium comparationis, das benötigt wird, sondern der gemeinsame Oberbegriff ("genus proximum")
ist zentraler Anknüpfungspunkt des Vergleichs. Zusätzlich müssen die übrigen Unterscheidungsmerkmale ("differentia specifica")
gegen einander abgewogen werden.
Willkürverbot
Die Vornahme einer willkürlichen Handlung ist durch den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG verboten. Jedoch beruht die
Beurteilung auf einer Evidenzkontrolle: Wird allein ein sachlicher Grund für die Entscheidung anzuführen zu sein, ist die
Entscheidung willkürfrei.
Eine Ungleichbehandlung bedarf daher stets eines legitimen Zweckes. Ferner muss die Ungleichbehandlung auch notwendig
sein.
Gleichberechtigung (Art. 3 Abs. 2 GG)
Die Gleichberechtigung ist in Deutschland im wesentlichen verwirklicht. Sie findet ihre Grenzen stets dort, wo auf die
körperlichen bzw. biologischen Unterschiede (z.B. Arbeitsrecht) abgestellt wird.
Folgen von Gleichheitsverstößen
Gesetze sind verfassungswidrig, wenn sie gegen Art. 3 verstoßen, gegen die Verwaltung ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Gleichheitsverstöße durch die
Rechtsprechung sind umstritten, weil ansonsten die Rechtsfortbildung durch die Gerichte möglicherweise ausgeschlossen wäre. Hier
ist die Elastizität daher größer.
Literatur
- Michael Kloepfer: Die Gleichheit als Verfassungsfrage, Berlin 1980, ISBN 3-42804-750-8
Siehe auch: Soziale Ungleichheit
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